Kosten für Beratung, Voruntersuchung und Operationsaufklärung

Für eine genaue Behandlung ist immer eine Voruntersuchung nötig. Erst wenn wir Ihren Ausgangsbefund kennen, können wir die beste Methode zur gewünschten Veränderung planen.

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Sind Beratungsgespräche kostenpflichtig?

Ja - es müssen sogar Gebühren verrechnet werden

Viele Menschen nehmen an, dass Beratungen und Erstgespräche kostenlos sind. Tatsächlich ist es jedoch wichtig zu wissen, dass alle ärztlichen Leistungen laut Gesetz bezahlt werden müssen. Bei medizinisch notwendigen Behandlungen erfolgt die Abrechnung häufig direkt mit der Krankenkasse, was in der Öffentlichkeit nicht immer klar ist. Bei nicht notwendigen Eingriffen müssen die Patienten die Kosten selbst übernehmen. Auf vielen Webseiten wird dies nicht deutlich kommuniziert – teilweise wird sogar mit Formulierungen wie „kostenlose Terminanfrage“ geworben. Dadurch könnte der Eindruck entstehen, dass diese Termine kostenfrei sind, was so nicht zutrifft.

Wenn Sie beispielsweise wegen eines Virusinfekts oder einer Grippe zu Ihrem Hausarzt gehen, wird die Abrechnung direkt über Ihre Krankenkasse erfolgen (Kosten für kurze Untersuchung, Rezept, Abhören EUR 29,37 – keine Mehrwertsteuerpflicht, da medizinisch notwendig).

Ein Arzt muss alle seine Tätigkeit (auch Beratung, etc.) nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen

Grundlage hierfür ist §12 der Berufsordnung für Ärzte und der §7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz:

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.

§7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren

Im Alltag merken viele diese Rechtsgrundlage nicht – man legt die Versicherungskarte beim Arzt vor und sieht nicht, dass etwas abgerechnet wird. Bei medizinisch notwendigen Eingriffen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen – die Praxen, Ärzte oder Kliniken rechnen ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Dies erweckt den Eindruck, dass keine Kosten anfallen würden – ist aber in Realität nicht der Fall. Man sieht als Patient nur nicht, dass die Leistung abgerechnet wird.

Bei Leistungen, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden, werden die Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt.

Beratungen, Untersuchungen oder Operationsaufklärungen sind ärztliche Dienstleistungen

Rechtlich werden kostenlose Beratungen als „kostenlose Werbegaben“ gesehen, was im medizinischen Bereich nach dem Heilmittelwerbegesetz §7 Abs. 1 unzulässig ist. Daher müssen Kosten für Beratungen in Rechnung gestellt werden.

Hier Beispiele von Gerichtsurteilen, welche sich mit diesem Thema auseinander gesetzt haben:

BGH-Urteil vom 17.10.2007 Az: 8 O 109/07:

… Nach § 12 der Berufsordnung für Ärzte muss ein Arzt für eine ärztliche Leistung ein angemessenes Honorar verlangen. Von diesem Grundsatz dürfe nur in wenigen benannten Ausnahmefällen abgewichen werden – zum Beispiel bei der Behandlung von Verwandten, Kollegen oder mittellosen Patienten…. Vor dem Hintergrund des gestiegenen Kostenbewusstseins wecke eine kostenlose ärztliche Leistung durch Chefärzte, die generell als besonders kompetent gelten, das Interesse entsprechender Kreise in der Bevölkerung. Die Erbringung ärztlicher (Beratungs-)Leistungen unter diesen Umständen sei nicht erlaubt.

Landgericht Nürnberg vom 02.02.2012 Az: HKO 10043/II:

Eine kostenlose und unverbindliche Beratung ist ein Verstoß gegen §7 Heilmittelwerbegesetz: „Die Kostenlosigkeit der Fachberatung stelle eine Werbegabe dar, die geeignet sei, die Entscheidung des Kunden, ob und in wessen Behandlung er sich begebe, unsächlich beeinflussen“.

OLG Celle (Beschluss vom 03.11.2011, 13 U 167 / 11):

„Auch ärztliche Leistungen können als Zuwendungen im Sinne § 7 HWG erbracht werden. Das ist dann der Fall, wenn z. B. eine Klinik mit unentgeltlichen Leistungen wirbt, bei denen der angesprochene Verbraucher davon ausgeht, dass sie üblicherweise entgeltlich erbracht werden. Auch eine Kurzuntersuchung ist eine ärztliche Leistung, die üblicherweise nur gegen Geld zu erhalten ist….. Eine solche Zuwendung ist geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen. Daraus resultiert die Wettbewerbswidrigkeit.“

Wie hoch sind die Kosten eine Beratung, Voruntersuchung und Operationsaufklärung?

Die Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Ärzte liegen für eine Beratung, Voruntersuchung und Operationsaufklärung durch einen Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie je nach Art des Eingriffs und dem Aufwand der Beratung in einem freundlichen Rahmen von etwa ⌀ EUR 20,- bis EUR 100,-.

Bei medizinisch erforderlichen Eingriffen übernehmen in der Regel die Krankenkassen diese Kosten – in anderen Fällen sind sie bitte vom Patienten selbst zu tragen.

Ist dies nur für Fachärzte für Plastische Chirurgie der Fall?

Nein – grundsätzlich gelten die oben genannten Vorschriften für alle Fachrichtungen.

Auch die Ärztekammer nahm im Februar 2013 dazu entsprechend Stellung:

Rheinisches Ärzteblatt Ausgabe 2/2013

Mitteilung von Justiziar Dr. jur. Dirk Schulenberg, Jusitziar der Ärztekammer Nordrhein).

Folgen von Verstößen gegen das HWG (Heilmittelwerbegesetzt) und gegen die Berufsordnung

Unternehmen und Ärzte, die unbeabsichtigt gegen das HWG verstoßen, sollten sich bewusst sein, dass dies verschiedene Folgen haben kann. Bei Verstößen gegen das HWG besteht die Möglichkeit, dass Mitbewerber oder Verbände Abmahnungen aussprechen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen § 3 HWG, § 14 HWG oder § 15 HWG kann dies als ernsthaft angesehen werden und je nach Ausmaß mit Strafen wie Freiheits- oder Geldstrafen verbunden sein.

Wenn es zu Verstößen gegen die Berufsordnung kommt, muss von der Ärztekammer mit geeigneten Maßnahmen gerechnet werden – diese reichen von milden Bußgeldern bis hin zu möglichen Einschränkungen der Approbation. Wir empfehlen, stets die Vorschriften im Auge zu behalten, um mögliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Was sollte von Patientenseite bei der Terminvereinbarung beachtet werden?

Wir möchten Sie freundlich darauf hinweisen, dass der zuständige Arzt genügend Zeit für Ihr Gespräch einplant – in dieser Zeit wird kein anderer Patient einbestellt. Bitte beachten Sie, dass nicht eingehaltene Termine zu einem Leerlauf in der Praxis oder Klinik führen, da für diesen Termin kein anderer Patient eingeplant werden kann. Wir bitten Sie daher, Ihren Termin rechtzeitig abzusagen, wenn Sie ihn nicht einhalten können (in der Regel 24 Stunden vor der Beratung). Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Empfohlene Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie

Alle unsere empfohlenen Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie besitzen jahrelange Erfahrung und Expertise. Sie müssen unser Mindestanforderungsprofil erfüllen.

Alternativ kann sich auch ein Blick in die Mitgliederverzeichnisse der Fachverbände im Bereich der Ästhetische Chirurgie lohnen. Grundsätzlich sollten Sie immer die Angaben zu den Mitgliedschaften prüfen.

Beachten Sie unbedingt unsere Hinweise zur Facharztbezeichnung Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

Quellen und wissenschaftliche Autoren:

Die fachlichen Inhalte wurden durch unser erfahrenes und fachlich hochqualifiziertes Fachärzteteam generiert und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht. Zu den weiteren Quellen gehören die relevanten Fachgesellschaften und Fachverbände im Bereich der ästhetischen Plastischen Chirurgie (Fachvereinigungen und Fachverbände).