Werbung für „Abnehmspritze“ ohne ärztliche Genehmigung verboten

Nach einer Entscheidung des LG München I war die Werbung einer Online-Apotheke für eine „Abnehmspritze“ unzulässig (Urteil v. 03.03.2025, Az. 4 HK O 15458/24).

Werbung für „Abnehmspritze“ ohne ärztliche Genehmigung verboten

Eine Online-Apotheke aus den Niederlanden warb für Fernbehandlungen zur Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion, die sich an deutsche Verbraucher richteten. Die ärztliche Überprüfung basierte auf einem vom Nutzer ausgefüllten Fragebogen und wurde von einem nicht in Deutschland ansässigen Arzt vorgenommen. 

Eine deutsche Apothekenkammer beantragte, diese Werbung als unzulässig zu bewerten. Die Beklagte argumentierte, dass nur eine „Gewichtsverlustbehandlung“ beschrieben und keine konkrete Behandlung mit einer „Abnehmspritze“ beworben worden sei.

Daher liege kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor und die Fernbehandlung sei zulässig gewesen.

Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass das Ausfüllen eines Fragebogens nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprach und ein direkter Kontakt des Patienten mit dem Arzt erforderlich gewesen wäre. Zudem legte die Beklagte selbst „Warnhinweise“ im Verfahren vor, nach denen nicht nur auf mögliche Nebenwirkungen hingewiesen wurde, sondern auch darauf, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion zwingend notwendig sei. Dies sei jedoch nur durch persönlichen ärztlichen Kontakt möglich gewesen.

b bei den Nutzern überhaupt eine Adipositas vorlag, hätte ebenfalls durch Untersuchungen, wie beispielsweise der Blutwerte, geprüft werden müssen.

Das Landgericht stellte zudem fest, dass keine Werbung für eine Behandlung vorlag, sondern eine solche für den Verkauf von Medikamenten.

Dies ergab sich sowohl aus der Werbeanzeige selbst als auch daraus, dass die „Abnehmspritze“ zum Zeitpunkt der Werbung starke mediale Aufmerksamkeit erfuhr.

Pressemitteilung vom 03.03.25

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Walter Maar

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