Früher waren alle medizinischen Dienstleistungen nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) mehrwertsteuerfrei - dies hat sich in den letzten Jahren geändert. Das Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend ergänzt, so dass Ästhetische Eingriffe oft mehrwertsteuerpflichtig sind.
„Bei Schönheitsoperationen ist der Zweck des Eingriffs entscheidend. Daher können ästhetisch- plastische Chirurgieleistungen, soweit sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist, unter die Begriffe "ärztliche Heilbehandlungen " oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder Buchst. c MwStSystRL fallen. Wenn der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken erfolgt, fällt er nicht unter diese Begriffe und ist somit nicht steuerfrei.
Ist das Anlegen abstehender Ohren, eine Nasenkorrektur, eine Fettverteilungsstörung, etc. Jetzt ein angeborener Mangel oder eine Krankheit?
Hierzu gibt es folgendes Urteil des Bundesfinanzhofs16 (16 BFH, Urt. v. 04.12.2014, V R 16/12):
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es notwendig, bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. Die Beweiserhebung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Auf Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ist ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Auch die Klinik bzw. Der Arzt müssen dazu detaillierte Angaben machen.
Für die Praxis bedeutet das, dass alle ästhetischen Operationen bzw. Behandlungen mehrwertsteuerpflichtig sind. Für eine Steuerbefreiung muss die medizinische Notwendigkeit bzw. Das Ziel der Heilung nachgewiesen werden. Ein Indiz dafür wäre z. B. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Bei Privatpatientien (z. B. Innerhalb der Selbstbeteiligung) oder Eingriffen, die selbst bezahlt oder mit einer medizinischen notwendigen Behandlung kombiniert werden ( z. B. Rhinoplastik in Verbindung mit Nasenscheidewandkorrektur) , muss durch einen neutralen Gutachter / Arzt nachgewiesen werden, dass der Eingriff bzw. Behandlung das Ziel der Heilung als Zielsetzung Ausschlag gebend. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so ist der Eingriff bzw. die Behandlung mehrwertsteuerpflichtig (vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 16 % - danach 19%).
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