Kosten für Beratung, Voruntersuchung und Operationsaufklärung - warum sind diese kostenpflichtig?

Damit der Operations- oder Behandlungsumfang definiert werden kann, ist immer eine Voruntersuchung notwendig. Erst wenn Ihr Ausgangsbefund bekannt ist, kann überlegt werden, mit welcher Behandlungsmethode Ihre gewünschte Veränderung erreicht werden kann.

Kosten Beratung

Wir werden oft gefragt, ob und warum Beratungsgespräch kostenpflichtig sind. Diese Seite soll Ihnen mehr Informationen hierzu geben.

Sind Beratungsgespräche kostenpflichtig? Ja - es müssen Gebühren verrechnet werden

Viele glauben, dass die Beratungen und Erstgespräche kostenfrei sind. Grundsätzlich ist es aber lt. Der Gesetzeslage so, dass alle ärztlichen Tätigkeiten abgerechnet werden müssen. Bei medizinisch notwendigen Leistungen wird dies in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen, da die Abrechnung oftmals direkt mit der zuständigen Krankenkassse erfolgt. Bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen müssen die jeweiligen Gebühren allerdings vom Patienten selbst getragen werden. Bei vielen Internetseiten wird dies aber nicht ausdrücklich erwähnt - teilweise wird sogar mit Sätzen wie z. B. "kostenlose Terminanfrage" geworben. Dies erweckt leider oftmals den Eindruck, dass diese Termine kostenfrei wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Wenn Sie z. B. mit einem Virusinfekt oder einer Grippe zu Ihrem Hausarzt gehen, so rechnet dieser mit Ihrer Krankenversicherung ab (Kosten für kurze Untersuchung, Rezept, Abhören EUR 29,37 - keine Mehrwertsteuerpflicht, da medizinisch notwendig).

Ein Arzt muss alle seine Tätigkeit (auch Beratung, etc.) nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen

Grundlage hierfür ist §12 der Berufsordnung für Ärzte und der §7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz:

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.

§7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren

Im Alltag merken viele diese Rechtsgrundlage nicht - man legt die Versicherungskarte beim Arzt vor und sieht nicht, dass etwas abgerechnet wird. Bei medizinisch notwendigen Eingriffen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen - die Praxen, Ärzte oder Kliniiken rechnen ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Dies erweckt den Eindruck, dass keine Kosten anfallen würden - ist aber in Realität nicht der Fall. Man sieht als Patient nur nicht, dass die Leistung abgerechnet wird.

Bei Leistungen, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden, werden die Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt.

Beratungen, Untersuchungen oder Operationsaufklärungen sind ärztliche Dienstleistungen

Rechtlich werden kostenlose Beratungen als "kostenlose Werbegaben" gesehen, was im medizinischen Bereich nach dem Heilmittelwerbegesetz §7 Abs. 1 unzulässig ist. Daher müssen Kosten für Beratungen in Rechnung gestellt werden.

Hier Beispiele von Gerichtsurteilen, welche sich mit diesem Thema auseinander gesetzt haben:

... Nach § 12 der Berufsordnung für Ärzte muss ein Arzt für eine ärztliche Leistung ein angemessenes Honorar verlangen. Von diesem Grundsatz dürfe nur in wenigen benannten Ausnahmefällen abgewichen werden – zum Beispiel bei der Behandlung von Verwandten, Kollegen oder mittellosen Patienten.... Vor dem Hintergrund des gestiegenen Kostenbewusstseins wecke eine kostenlose ärztliche Leistung durch Chefärzte, die generell als besonders kompetent gelten, das Interesse entsprechender Kreise in der Bevölkerung. Die Erbringung ärztlicher (Beratungs-)Leistungen unter diesen Umständen sei nicht erlaubt.

Landgericht Nürnberg vom 02.02.2012 Az: HKO 10043/II:

Eine kostenlose und unverbindliche Beratung ist ein Verstoß gegen §7 Heilmittelwerbegesetz: "Die Kostenlosigkeit der Fachberatung stelle eine Werbegabe dar, die geeignet sei, die Entscheidung des Kunden, ob und in wessen Behandlung er sich begebe, unsächlich beeinflussen".

OLG Celle (Beschluss vom 03.11.2011, 13 U 167 / 11):

"Auch ärztliche Leistungen können als Zuwendungen im Sinne § 7 HWG erbracht werden. Das ist dann der Fall, wenn z. B. eine Klinik mit unentgeltlichen Leistungen wirbt, bei denen der angesprochene Verbraucher davon ausgeht, dass sie üblicherweise entgeltlich erbracht werden. Auch eine Kurzuntersuchung ist eine ärztliche Leistung, die üblicherweise nur gegen Geld zu erhalten ist..... Eine solche Zuwendung ist geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen. Daraus resultiert die Wettbewerbswidrigkeit."

Wie hoch sind die Kosten eine Beratung, Voruntersuchung und Operationsaufklärung?

Die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte liegen für eine Beratung, Voruntersuchung und Operationsaufklärung vom Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie je nach Eingriffsart und Beratungsaufwand zwischen ⌀ EUR 20,- und EUR 60,-.

Bei medizinisch notwendigen Eingriffen werden diese Kosten von der Krankenkasse bezahlt - in allen anderen Fällen sind diese vom Patienten selbst zu tragen.

Ist dies nur für Fachärzte für Plastische Chirurgie der Fall?

Nein - grundsätzlich gelten die oben genannten Vorschriften für alle Fachrichtungen.

Auch die Ärztekammer nahm im Februar 2013 dazu entsprechend Stellung:

Flyer Rheinisches Ärzteblatt Ausgabe 2/2013

Mitteilung von Justiziar Dr. jur. Dirk Schulenberg, Jusitziar der Ärztekammer Nordrhein).

Wird die Operation dadurch teurer?

Im Prinzip werden nur die Gebühren anders ausgewiesen. Der Gesamtaufwand für einen Eingriff bleibt gleich. Die Beratung ist ein Bestandteil der Gesamtkosten und wurden früher in den Gesamtkosten versteckt. Hier ein Beispiel:

Früher Gesamtkosten für einen Eingriff: EUR 1800,-

Beratung  z. B. EUR 50,-
Kosten der Operation inkl. Material, Anästhesie, etc. z. B. EUR 1750,-

Gesamtaufwand EUR 1800,-

Folgen von Verstößen gegen das HWG (Heilmittelwerbegesetzt) und gegen die Berufsordnung

Unternehmen bzw. Ärzte die gegen das HWG verstoßen, müssen mit diversen Sanktionen rechnen. Bei Verstößen gegen das HWG kann es zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder entsprechender Verbände kommen. Bei umfangreichen Verstößen gegen § 3 HWG, § 14 HWG oder § 15 HWG kann eine Straftat darstellen, die je nach Umfang des Verstosses mit Freiheits- sowie Geldstrafe sanktioniert wird.

Bei Verstößen gegen die Berufsordnung werden von der Ärztekammer muss mit entsprechenden berufsrechtlichen Maßnahmen gerechnet werden - diese können von entsprechenden Bußgeldern bis hin zum Approbartionsentzung reichen.

Was sollte von Patientenseite bei der Terminvereinbarung beachtet werden?

Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass der zuständige Arzt genügend Zeit für Sie einplant - in dieser Zeit wird kein anderer Patienten einbestellt. Daher führen nicht eingehaltene Termine zu einem Leerlauf in der Praxis bzw. Klinik, da für diesen Termin kein anderer Patient einbestellt wird. Daher sollten Sie einen Termin rechtzeitig absagen, wenn Sie ihn nicht einhalten können (in der Regel 24 Stunden vor der Beratung).

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Wir können auf unserer Internetseite nur allgemeine Hinweise zu Ihrer Behandlung bzw. Schönheitsoperation geben. Unser Bestreben ist, so umfangreich wie möglich zu informieren. Eine individuelle und zuverlässige Aussage / Diagnose / Therapieempfehlung kann nur nach einer Untersuchung durch einen Facharzt getroffen werden.

Beratungen und Voruntersuchungen sind ärztliche Leistungen, welche nach dem Heilmittelwerbegesetz gemaß der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden müssen (Kosten für Beratung und Voruntersuchung)

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Die fachlichen Inhalte wurden durch unser langjährig erfahrenes und hoch qualifiziertes Fachärzteteam erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten. Weitere Quellen sind die Fachgesellschaften bzw. Fachvereinigungen im Bereich der Ästhetischen Plastischen Chirurgie (Fachvereinigungen und Fachverbände)

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