Treten nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff, z. B. nach einer Schönheitsoperation oder einem plastisch ästhetische Eingriff, Komplikationen oder Krankheiten auf, dürfen die Krankenkassen den patienten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld unter Umständen sogar ganz versagen (§52, Abs. 2 SGB V).
Bis zu 50 Prozent der entstehenden Kosten dürfen sich die Krankenkassen vom Patienten zurückholen. Das kann teuer werden, wenn der Patient aufgrund einer Komplikation (z. B. Thrombose) auf die Intensivstation muss. Das bedeutet, dass die Patientin bzw. Der Patient die Kosten einer ggf. notwendig werdenden Folgebehandlung aufgrund eines medizinisch nicht indizierten Eingriffs zumindest teilweise selber tragen müssen. Zudem besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Diese Regelung gilt für alle medizinische nicht notwendige Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
"Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation [...] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern".
Im Vorfeld einer Plastischen Operation unterstützen wir Sie auf Wunsch gerne dabei, eine Versicherung zur Absicherung vor Folgekosten kosmetischer Behandlungen, die aufgrund von Komplikationen nach einer medizinisch nicht indizierten Operation (ästhetischen Operationen) entstehen könnten (§ 52 Abs. 2 SGB V (s.o.)), abzuschließen. Damit können unsere Patienten umfassenden Versicherungsschutz für die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen in solchen Fällen erlangen. Die Versicherung trägt die Kosten einer etwaig daraufhin folgenden medizinisch notwendigen Heilhandlung, d.h. einer Operation, einer Untersuchung und/ oder einer ambulanten Behandlung.
Damit die finanziellen Nachteile entstehen, können wir Ihnen eine Folgekostenversicherung anbieten.
Ärzten ist verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben (§ 3 Abs. 1 S. 3 MBO-Ä). Das Landgericht Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 19.08.2016 (Az. 38 O15/16) festgestellt, das Ärzte sachlich und wahrheitsgemäß informieren dürfen - allerdings keine direkte Empfehlung einer Folgekostenversicherung aussprechen dürfen. Daher sprechen wir keinerlei direkte Empfehlungen aus.
Auf dem Markt gibt es folgende Unternehmen, die sogenannte Folgekostenversicherungen anbieten:
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