- Offizieller Beitrag
Früher waren alle medizinischen Dienstleistungen nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) mehrwertsteuerfrei - dies hat sich in den letzten Jahren geändert. Das Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend ergänzt. Aktuell ist folgende Regelung an zu treffen:
„Bei Schönheitsoperationen ist der Zweck des Eingriffs entscheidend. Daher können ästhetisch- plastische Chirurgieleistungen, soweit sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist, unter die Begriffe "ärztliche Heilbehandlungen " oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder Buchst. c MwStSystRL fallen. Wenn der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken erfolgt, fällt
er nicht unter diese Begriffe und ist somit nicht steuerfrei."
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Mehrwertsteuerpflicht von Schönheitsoperationen