- Offizieller Beitrag
Die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und GOZ) gelten grundsätzlich auch für nicht medizinisch indizierte Selbstzahlerleistungen wie Zahnreinigung, Laserbehandlungen am Auge oder Schönheitsoperationen.
Seit Anfang 2011 hat die Wettbewerbszentrale 115 Fälle von Ärzte-Rabattofferten auf Discount-Websites verzeichnet. Ein Rückgang der Fallzahlen ist trotz etlicher Urteile gegen die Discount-Angebote nicht zu erkennen.
Pauschalpreise sind nach GOÄ und GOZ nicht möglich, daher könnten Ärzte in ihrer Werbung nicht auf einen Pauschalpreis Bezug nehmen.
Ein im Angebot enthaltener Hinweis, dass man nach Gebührenordnung abrechne, schütze nicht vor juristischen Folgen, da dies lediglich als Feigenblatt diene.
Meist hätten die Gerichte einen Verstoß gegen die Gebührenordnung und damit gegen Paragraf 4 Nr. 11 UWG bejaht und deshalb weitere Verstöße gegen das UWG, etwa wegen unangemessenen oder unsachlichen Einflusses, nicht geprüft.
Auch Werbung mit kostenlosen Leistungen kann gegen geltendes Recht verstoßen. So vertritt das Oberlandesgericht Celle die Auffassung, der von einer Klinik angebotene kostenlose Venencheck stelle eine verbotene Zuwendung dar (Az.: 13 U 167/11).
Das Landgericht Nürnberg untersagt kostenfreie Beratungen (Urteil vom 02.02.2012 Aktenzeichen HKO 10041/II): "Die Kostenlosigkeit der "Fachberatung" stelle eine Werbeabgabe dar, die geeignet sei, die Entscheidung des "Kunden", ob und in wessen Behandlung er sich begebe, unsachlich beeinflussen.
Weitere Informationen finden Sie unter Preisdumping bei Ärzte