Narbenkorrektur/Kostenübernahme

  • Hallo zusammen,

    ich hatte vor 1,5 Jahren eine Brustverkleinerung. Die OP wurde bewilligt aufgrund einer medizinischen Indikation des Chirurgen. Einige Monate später haben sich fiese Narben gebildet (Keloidbildung), die noch immer wulstig und gerötet sind, schmerzen und jucken (gerade jetzt im Sommer ist es besonders schlimm). Sogar die Narben um die Brustwarze sind gerötet und äußerst hässlich anzusehen. Alles eincremen hat nichts genützt. Ich trage nur Sport-BHs mit breitem Bund. Vor kurzem hat sich sogar ein tiefes eitriges Loch in der flachen (guten) senkrechten Narbe gebildet, welche wieder verheilt ist - das ist beim Seilspringen passiert!

    Mein Arzt schrieb ein erneutes Gutachten (Bitte um Kostenübernahme zur Narbenkorrektur mit anschließender Bestrahlung) Doch heute, nach fast drei Monaten Wartezeit bekomme ich eine Ablehnung von der KK (med. D.), ohne dort gewesen zu sein. Jetzt empfiehlt mir mein Arzt, einen Hautarzt zu konsultieren, Fotos machen zu lassen und Widerspruch einzulegen.

    Meine Fragen (auch an die Ärzte hier im Forum):
    1)Was genau muss im Widerspruch stehen? Wie lange beträgt die Frist?

    2) Warum bekomme ich eine Ablehnung, wenn die erste OP befürtwortet wurde, die weitaus kostenintensiver ist als eine Narbenkorrektur? Mir wird das nicht klar.

    3) Ich habe weiterhin Depressionen bekommen, einige Monate nach der OP und bin seitdem in therapeutischer Behandlung. Wäre es auch angebracht, ein Attest des Therapeuten miteinzureichen?

    Falls mir jemand helfen kann - ich bin sehr dankbar für jede Antwort!
    Viele Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Yola,


    Psychische Leiden wie z. B. Depressionen werden grundsätzlich abgeleht, da es sich um eine Psychische Krankheit handelt, die durch einen geeigneten Arzt - sprich Psychotherapeut - behandelt werden muss.

    Hier der notwendige Auszug aus dem SGB V:
    Das Sozialgesetzbuch V sagt: „Versicherte haben einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V)“. „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungsträger nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 SGB V)“.

    Sie sollten sich an Ihren Operateur wenden, so dass er Ihnen weiter helfen kann.

    Liebe Grüße

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