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Liposuktion bei Lipödem - Abzug bei außergewöhnlicher Belastungen erleichtert

  • walter.maar
  • 30. Oktober 2020 um 13:41
  • 1.384 Mal gelesen
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Übersicht Behandlungen / OPs ❘ Fachärzte ❘ Infos ❘ Suche

Das Sächsische Finanzgericht hat über den Abzug der Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung entschieden. Nach dem Urteil vom 10. September 2020 können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
  1. Der Sachverhalt
  2. Die Entscheidung vom Sächsichen Finanzgericht
  3. Revision vor Bundesfinanzhof zugelassen

Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist - abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung - nicht mehr erforderlich.

Der Sachverhalt

Die Klägerin litt seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I und ließ im Jahr 2017 auf ärztliche Empfehlung eine Liposuktion durchführen, die von ihrer Krankenkasse nicht bezahlt wurde. Auch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der (fünftstelligen) Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil die Liposuktion bei Lipödem eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ sei und die Klägerin nicht - wie bei solchen Methoden gesetzlich gefordert - vor der Operation ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt habe. Damit folgte das Finanzamt der bisherigen Rechtsprechung.

Die Entscheidung vom Sächsichen Finanzgericht

Der 3. Senat des Sächsischen Finanzgerichts gab hingegen der Klägerin recht, weil sich der Stand der Wissenschaft im Jahr 2017 gewandelt habe: Die Liposuktion bei Lipödem sei keine Schönheitsoperation, sondern diene der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Vermeidung von Folgeerkrankungen. Die Liposuktion werde von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern als risikoarme Behandlungsmethode angesehen, von der die Patientinnen profitierten. Es handele sich nicht (mehr) um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“, so dass ein ärztliches Attest ausreiche. Die Richterbegründeten dies mit den in der medizinischen Fachpresse veröffentlichen Beiträgen und den gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Verfahren zur Beurteilung der Liposuktion abgegebenen Stellungnahmen.

Auch wenn nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juli 2017 und 19. September 2019 eine Liposuktion bis zum Abschluss der beschlossenen Erprobungsstudie weiterhin in der Regel keine Kassenleistung sein dürfte, können die Kosten aufgrund der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichtsleichter steuerlich anerkannt werden. Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, die von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewandt werden muss.

Revision vor Bundesfinanzhof zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

(Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.9.2020, Az. 3 K1498/18).

Über den Autor

Walter Maar
Geschäftsführer Moderne-Wellness.de

Seit 2003 Administrator vom Forum

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