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Warum sind ärztliche Leistungen kostenpflichtig bzw. warum werden hierfür Gebühren berechnet?

  • walter.maar
  • 27. Juli 2017 um 08:24
  • 4.179 Mal gelesen
  • 0 Kommentare

Übersicht Behandlungen / OPs ❘ Fachärzte ❘ Infos ❘ Suche

Viele glauben, dass die Beratungen und Erstgespräche bei einem Facharzt kostenfrei sind. Warum sind diese aber kostenpflichtig?

Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
  1. § 12 Honorar und Vergütungsabsprachen
  2. §7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)
  3. Beratungen, Untersuchungen und Operationsaufklärung sind ärztliche Dienstleistungen
    1. BGH-Urteil vom 17.10.2007 Az: 8 O 109/07:
    2. Landgericht Nürnberg vom 02.02.2012 Az: HKO 10043/II:
    3. OLG Celle (Beschluss vom 03.11.2011, 13 U 167 / 11):
  4. Was passiert, wenn ein Arzt hiergegen verstößt?
  5. Was kostet eine Beratung und Untersuchung?
  6. Auch Kontrolltermine, etc. müssen abgerechnet werden

Grundsätzlich ist es aber laut der aktuellen Gesetzeslage so, dass alle ärztlichen Tätigkeiten abgerechnet werden müssen. Bei medizinisch notwendigen Leistungen wird dies in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen, da die Abrechnung oftmals direkt mit der zuständigen Krankenkassse erfolgt. Bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen müssen die jeweiligen Gebühren allerdings vom Patienten selbst getragen werden.

In der Allgemeinheit wird immer davon ausgegangen, dass man bei einem Arzt nichts bezahlt. Dies liegt oftmals in der öffentlichen Wahrnehmung, da die einzelnen Leistungen eines Arztes in den häufigsten Fällen mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Grundsätzlich muss aber ein Arzt laut Gesetz alle seine Tätigkeit (auch Beratung, etc.) nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen.

Grundlage hierfür ist §12 der Berufsordnung für Ärzte und der §7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz:

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.

§7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren

Im Alltag merken viele diese Rechtsgrundlage nicht - man legt die Versicherungskarte beim Arzt vor und sieht nicht, dass etwas abgerechnet wird. Bei medizinisch notwendigen Eingriffen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen - die Praxen, Ärzte oder Kliniiken rechnen ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Dies erweckt den Eindruck, dass keine Kosten anfallen würden - ist aber in Realität nicht der Fall. Man sieht als Patient nur nicht, dass die Leistung abgerechnet wird.

Bei Leistungen, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden, werden die Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt.

Beratungen, Untersuchungen und Operationsaufklärung sind ärztliche Dienstleistungen

Rechtlich werden kostenlose Beratungen als "kostenlose Werbegaben" gesehen, was im medizinischen Bereich nach dem Heilmittelwerbegesetz §7 Abs. 1 unzulässig ist. Daher müssen Kosten für Beratungen in Rechnung gestellt werden.

Hier Beispiele von Gerichtsurteilen, welche sich mit diesem Thema auseinander gesetzt haben:

BGH-Urteil vom 17.10.2007 Az: 8 O 109/07:

... Nach § 12 der Berufsordnung für Ärzte muss ein Arzt für eine ärztliche Leistung ein angemessenes Honorar verlangen. Von diesem Grundsatz dürfe nur in wenigen benannten Ausnahmefällen abgewichen werden – zum Beispiel bei der Behandlung von Verwandten, Kollegen oder mittellosen Patienten.... Vor dem Hintergrund des gestiegenen Kostenbewusstseins wecke eine kostenlose ärztliche Leistung durch Chefärzte, die generell als besonders kompetent gelten, das Interesse entsprechender Kreise in der Bevölkerung. Die Erbringung ärztlicher (Beratungs-)Leistungen unter diesen Umständen sei nicht erlaubt.

Landgericht Nürnberg vom 02.02.2012 Az: HKO 10043/II:

Eine kostenlose und unverbindliche Beratung ist ein Verstoß gegen §7 Heilmittelwerbegesetz: "Die Kostenlosigkeit der Fachberatung stelle eine Werbegabe dar, die geeignet sei, die Entscheidung des Kunden, ob und in wessen Behandlung er sich begebe, unsächlich beeinflussen".

OLG Celle (Beschluss vom 03.11.2011, 13 U 167 / 11):

"Auch ärztliche Leistungen können als Zuwendungen im Sinne § 7 HWG erbracht werden. Das ist dann der Fall, wenn z. B. eine Klinik mit unentgeltlichen Leistungen wirbt, bei denen der angesprochene Verbraucher davon ausgeht, dass sie üblicherweise entgeltlich erbracht werden. Auch eine Kurzuntersuchung ist eine ärztliche Leistung, die üblicherweise nur gegen Geld zu erhalten ist..... Eine solche Zuwendung ist geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen. Daraus resultiert die Wettbewerbswidrigkeit."

Was passiert, wenn ein Arzt hiergegen verstößt?

Ärzte, welchen die gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen, müssen mit diversen Sanktionen rechnen. Bei Verstößen gegen das HWG kann es zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder entsprechender Verbände kommen. Bei umfangreichen Verstößen gegen § 3 HWG, § 14 HWG oder § 15 HWG kann eine Straftat darstellen, die je nach Umfang sogar mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert wird.

Was kostet eine Beratung und Untersuchung?

Dies ist nicht pauschal zu sagen, denn es richtet sich nach dem Umfang der Beratung und Art und Schwierigkeit des Eingriffes. In den häufigsten Fällen werden Gebühren zwischen EUR 20,- bis EUR 60,- anfallen - im Einzelfall können die Gebühren auch höher sein.

Auch Kontrolltermine, etc. müssen abgerechnet werden

Diese Punkte sind auch für eine 2. Meinung zu beachten - viele Menschen gehen davon aus, dass ich zum Beispiel für eine Nachkontrolle, Nachschau oder das Fäden ziehen nach einer durchgeführten Operation kostenfrei wäre bzw. auf Kosten der Krankenkasse abgerechnet werden kann. Krankenkasse bezahlen die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen. Für Kosten, welche nach medizinisch nicht notwendigen Eingriffen, zum Beispiel nach einer Schönheitsoperation oder einem plastisch ästhetische Eingriff, auftreten, zählen nicht dazu (§52, Abs. 2 SGB V).

In den häufigsten Fällen werden die Kosten bei Ihrem Facharzt für Plastische Chirurgie in das Gesamtangebot eingerechnet.

Für Patienten, welche sich aber nicht zur Vor- und Nachbehandlung zu Ihrem Facharzt begeben (zum Beispiel Patienten, welche sich im Ausland operieren lassen oder aufgrund von "Billig-Angebote" weite Reisen auf sich nehmen), müssen diese Kosten zu ihrer Behandlung mit dazu kalkulieren. Dies kann insgesamt relativ kostenintensiv werden (zum Beispiel bei Wundheilungsstörungen oder Komplikationen nach der Operation).

Über den Autor

Walter Maar
Geschäftsführer Moderne-Wellness.de

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