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Beiträge von walter.maar

Übersicht Behandlungen / OPs ❘ Fachärzte ❘ Infos ❘ Suche

  • Brustverkleinerung zu billig??

    • walter.maar
    • 16. Dezember 2016 um 18:07

    Bitte - nähere Infos hierzu finden Sie auch unter

    Mehrwertsteuerpflicht von Behandlungen und Operationen

  • Brustverkleinerung zu billig??

    • walter.maar
    • 16. Dezember 2016 um 16:05

    Hallo Hanjin,


    grundsätzlich sagt unser Finanzamt: "Alles, was die Krankenkasse bezahlt, ist medizinisch notwendig - alles andere ist nicht notwendig".


    Es gibt aber auch z. B. Privatpatienten, welche einen relativ großen Selbstbehalt haben oder Patienten, welche nicht den gerichtlichen Weg beschreiten wollen oder können. Hier wäre auch folgender Weg möglich (ist aber im Einzelfall zu klären): Ein extern Arzt muss den Eingriff als medizinisch notwendig beurteilen (z. B. Orthopäde) und entsprechend auch begründen warum, der Eingriff medizinisch bedingt ist.

    Viele Ärzte meiden diesen Weg, da er zusätzlich Arbeit verursacht. Grundsätzlich wäre er aber möglich (kommt aber auf den Ausgangsbefund an).

    Ich hoffe, ich konnte weiter helfen.


    Liebe Grüße

  • Brustverkleinerung zu billig??

    • walter.maar
    • 16. Dezember 2016 um 08:21

    Noch ein Hinweis zu den Kosten:

    Seit 2006 hat sich hier sehr viel verändert. Mittlerweile macht es macht einen großen Unterschied, ob eine medizinisch notwendige Behandlung vorliegt. Erfolgen Eingriffe aus medizinischen Gründen, so fällt keine Mehrwertsteuer an - liegt keine medizinische Notwendigkeit vor, so muss die Klinik bzw. der Arzt die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % verrechnen.

  • Fehler bei der Mailzustellung ist behoben

    • walter.maar
    • 6. Juli 2016 um 17:45

    Leider hat sich ein Fehler in der Mailzustellung über neue Beiträge und bei der Registrierung eingeschlichen.... aber wir haben ihn behoben! Ab sofort funktioniert wieder alles! Falls nicht, dann senden Sie mir bitte eine Mail

  • Neues BGH-Urteil zu jameda

    • walter.maar
    • 16. März 2016 um 15:19

    DasÄrztebewertungsportal Jameda muss die Urteile seiner Nutzer besser prüfen. Dashat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Richterspruch könnte auch anderePortale betreffen. Im Streit eines Zahnarztes mit dem Ärztebewertungsportal Jameda hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Portalbetreibern heute verstärkte Prüfpflichten auferlegt. Diese dürften aber nicht so weit gehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Portale nicht mehr möglich ist (Az.: VI ZR 34/15). Mehr Informationen unter https://www.spiegel.de/netzwelt/web/b…-a-1079993.html

  • Entfernung des Wangenfetts - Erfahrungen/Ärzte?

    • walter.maar
    • 5. Februar 2016 um 08:50

    2 Wochen nach der Operation können Schwellungen vorhanden sein.

  • Mehrwertsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen

    • walter.maar
    • 12. Mai 2015 um 17:27

    Früher waren alle medizinischen Dienstleistungen nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) mehrwertsteuerfrei - dies hat sich in den letzten Jahren geändert. Das Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend ergänzt. Aktuell ist folgende Regelung an zu treffen:

    „Bei Schönheitsoperationen ist der Zweck des Eingriffs entscheidend. Daher können ästhetisch- plastische Chirurgieleistungen, soweit sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist, unter die Begriffe "ärztliche Heilbehandlungen " oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder Buchst. c MwStSystRL fallen. Wenn der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken erfolgt, fällt
    er nicht unter diese Begriffe und ist somit nicht steuerfrei."

    Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter
    Mehrwertsteuerpflicht von Schönheitsoperationen

  • Unser Onlineshop ist umgezogen

    • walter.maar
    • 3. Dezember 2014 um 13:22

    Ab sofort finden Sie unseren Onlineshop für hochertige Kompressionsmieder unter https://www.kompressionsmieder-onlineshop.de/

  • BGH-Urteil: Kein Auskunftsanspruch gegen Internet-Portal

    • walter.maar
    • 12. November 2014 um 09:39

    Hallo Francis,

    nun - was soll ich dazu sagen? Die "Bewertungsportale" sind sehr vorsichtig zu betrachten - vor allem, wenn man diese genau beobachtet.

    Ich habe z. B. von einem großen Portal folgende Antwort zum Thema Qualiftät der Bewertungen erhalten (mir ist z. B. aufgefallen, dass bei einigen Ärzten negative Bewertungen sofort verschwinden - bei anderen nicht):
    "Ein weiterer Grund kann die stichprobenartige Durchführung einer internen Authentizitäts-Prüfung im Zuge unseres Qualitätsmanagements sein. Dies betrifft Bewertungen, die technische Auffälligkeiten aufweisen. Hierzu werden die Patienten angeschrieben und um eine Bestätigung der abgegebenen Bewertung per SMS gebeten. Geht bei jameda innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Antwort ein, werden die Bewertungen gelöscht. Meldet sich der Patient und bestätigt so die Authentizität der Bewertung, bleibt die Bewertung bestehen. Unser Prüfverfahren wenden wir sowohl bei positiven als auch kritischen Bewertungen an.Wir können Ihnen versichern, dass die Nummern der Nutzer bei uns lediglich verschlüsselt gespeichert werden und nicht mehr rekonstruiert werden können.

    Es gibt folgende Möglichkeiten, auf problematische Bewertungen zu reagieren:

    - Sie können dem Nutzer eine Frage stellen, die ihm anonym zugeschickt wird, indem Sie dem Link: „Diesem Patienten eine Frage stellen“ unter der Bewertung folgen. (Kommentar von mir - was bringt das? Wer schickt wirklich einem unzufriedenen "Bewerter" eine Mail und vor allem, wie wird die Wahrheit der Information überprüft?)

    - Sie können einen Arzt-Kommentar verfassen, der direkt unter der Patienten-Bewertung platziert wird. Hierzu benötigen Sie unseren kostenlosen jameda Basiszugang (Kommentar von mir: Hierdurch wird ein Arzt gezwungen, sich beim Portal zu regestrieren...).

    - Sie können Bewertungen überprüfen lassen, indem Sie den Link „Problem melden“ aktivieren und ihre Zweifel an der Bewertung darlegen. Die Bewertung wird dann umgehend von der Seite genommen und unter Einbeziehung des Verfassers geprüft (Kommentar von mir: Super - dem User wird eine sms gesendet - der Arzt darf keine Daten weiter geben - Patientendatenschutz....). "

    Mich würde interessieren, wie die Bewertungen aussehen würden, wenn die Daten offen gelegt werden müssten - so wie z. B. bei einem Leserbrief in der Zeitung....

    Zudem sollte sich jeder Interessent hinterfragen, wie repräsentativ die Bewertungen sind - wenn ich mir überlege, dass einige unserer Ärzte über 20 Jahre Erfahrung besitzen und wie viel Eingriffe in dieser Zeit durchgeführt wurden - was sind x-Bewertungen im Verhältnis? Und würde sich ein Plastischer Chirurg, der schlecht arbeitet, so lange in der Branche halten? In der heutigen "medienorientierten" Informationswelt wären da sofort negative Schlagzeilen da (gab es ja schon bei einigen Fällen in der Vergangenheit....)...

    Zudem sollte sich jeder Patient überlegen, ob ihm ein Arzt lieber ist, der sein Handwerk versteht oder der sich super mit der Bedienung der "Bewertungsportalen" oder viel Zeit mit den Social-Medias auskennt....

  • Bundesgerichtshof: Ärzte müssen Online-Bewertungen dulden

    • walter.maar
    • 28. Oktober 2014 um 10:54
    Code
    Der BGH hat die Klage eines Arztes abgewiesen, der seinen Eintrag im Bewertungsportal Jameda.de löschen lassen wollte. Die Richter befanden, dass die informationelle Selbstbestimmung der Kommunikationsfreiheit unterliegt.

    Ärzte haben keinen Anspruch darauf, dass Bewertungsportale ihre Daten und Bewertungen im Internet löschen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Münchner Gynäkologen gegen das Portal Jameda.de ab. Auch die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

    Der in München niedergelassene Arzt hatte von den Betreibern des Bewertungsportals verlangt, seinen Eintrag samt der überwiegend positiven Bewertungen zu löschen. Damit war schon in den Vorinstanzen abgeblitzt. Das Landgericht hatte in der Abwägung für die Kommunikationsfreiheit des Internetanbieters entschieden. Die beruflichen Daten des Mediziners dürften erhoben, gespeichert und genutzt werden. Das Landgericht Frankfurt hatte in einem ähnlichen Fall ebenso geurteilt.

    Der "Knackpunkt" liege in der Abwägung, ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung stärker wiege als das Recht der Firma auf Kommunikationsfreiheit, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der Verhandlung am Dienstag. Eine Rolle spielte dabei auch das Urteil des BGH von 2009 zum Lehrer-Bewertungsportal "spickmich". Damals wiesen die Richter die Klage einer Lehrerin gegen ihre Benotung ab.

    Schließlich kamen die Karlsruher Richter in der Abwägung zu dem Schluss, die Kommunikationsfreiheit überwiege, und wiesen die Revision des Arztes zurück. "Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht", teilte der BGH zur Begründung mit. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe bei seinem Urteil auch "das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen" berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der freien Arztwahl trage das Portal dazu bei, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

    Darüber hinaus betont der BGH, die vom Portal erhobenen Daten berührten einen Bereich, in dem "sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen" müsse. Dabei sei der Beklagte nicht schutzlos, weil er die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne.

    https://www.heise.de/newsticker/mel…en-2401715.html

  • BGH-Urteil: Kein Auskunftsanspruch gegen Internet-Portal

    • walter.maar
    • 28. Oktober 2014 um 10:51

    Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Arztes zurückgewiesen, der von einem Internetportal verlangt hatte, den Namen eines anonymen Nutzers preiszugeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.07.14 den Auskunftsanspruch eines Arztes gegen ein Internetportal zurückgewiesen (Az. VI ZR 345/13). Ein anonymer Nutzer hatte auf der Webseite eines Bewertungsportales falsche Tatsachenbehauptungen über den Kläger aufgestellt. Dieser verlangte daraufhin die Herausgabe des Namens, weil er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Das warf die Frage auf, ob in solchen Fällen ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft auch ohne Strafanzeige besteht.

    Anonymität im Netz geschützt.

    Der VI. Zivilsenat des BGH unter Vorsitz von Richter Gregor Galke entschied nun, dass die Anonymität des Nutzers nach den Vorschriften des Telemediengesetzes nur in wenigen Ausnahmefällen aufgehoben werden dürfe. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts falle nicht darunter. Die aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind nach Ansicht des Gerichts unwahr. Der anonyme Poster hatte behauptet, er habe drei Stunden im Wartezimmer gesessen und Patientenakten seien in Wäschekörben aufbewahrt worden.

    In den beiden Vorinstanzen hatte der Arzt noch Recht bekommen.

    Der BGH folgte nun dem Vortrag der Anwälte des Internetportales. Diese hatten die These vertreten, dass die Ausnahmen im Telemediengesetz so eng gesteckt seien, dass der Auskunftsanspruch des Arztes nicht mehr darunter falle.

    Betroffenen kann, so der BGH, ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen. Im Rahmen des Telemediengesetzes kann der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über die Nutzerdaten geben, etwa für Zwecke der Strafverfolgung. Ein Freibrief für anonyme Verleumdungen ist das Urteil also nicht.

    Siehe https://www.heise.de/newsticker/mel…al-2243656.html

  • Woran kann ich erkennen, ob sich bei mir eine Kapselfibrose entwickelt ?

    • walter.maar
    • 11. September 2014 um 15:22

    Inforamtionen zur Kapselfibrose findet Ihr unter Kapselfibrose

  • Aktualisierung unseres Forums

    • walter.maar
    • 20. August 2014 um 13:55

    Das freut mich zu lesen!

    Falls es noch Ideen oder Verbesserungsvorschläge gibt - ich freue mich auf alle Anregungen!

  • Lippenvergrößerung - gibt es eine Möglichkeit, Hyaluronsäure aufzulösen

    • walter.maar
    • 14. August 2014 um 17:58

    Wir haben heute von einer Patientin folgende Anfrage erhalten: "Gibt es eine Möglichkeit, Hyaluronsäure aufzulösen? Ich hatte meine Lippen noch im Mai korrigieren lassen, seither habe ich solche psychischen Beschwerden, weil ich mich so unnatürlich und unbehaglich fühle." Kann der Patientin weiter geholfen werden?

  • Aktualisierung unseres Forums

    • walter.maar
    • 14. August 2014 um 13:17

    Aktuell gibt es Probleme mit dem Login per Google+ - diese werde ich aber bald gelöst haben...

    Die Registrierung / Login per Facebook und Twitter müsste mittlerweile fehlerfrei funktionieren.

  • Aktualisierung unseres Forums

    • walter.maar
    • 14. August 2014 um 08:10

    Vielen Dank für die Antwort - worin lagen die Probleme?

  • Aktualisierung unseres Forums

    • walter.maar
    • 11. August 2014 um 21:03

    Ab sofort ist unsere neue Version des Forums online. Wir freuen uns auf weitere Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Wünsche etc. von Ihnen.

  • Behandlung bei Kosmetikerin / Heilpraktiker

    • walter.maar
    • 8. Oktober 2013 um 10:13

    Wie bereits im letzten Jahr berichtet, unterliegt die Behandlung mit Hyaluronsäure dem ärztlichen Vorbehalt, mit anderen Worten: Kosmetiker dürfen hier nicht zu Spritze und Kanüle greifen. Vertreten wurde diese Rechtsauffassung von verschiedenen Verwaltungsgerichten; ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt diese Rechtsprechung auch aus zivilgerichtlicher Sicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2012, Az. 4 U 197/11).

    Im vor dem OLG Karlsruhe verhandelten Fall klagte ein „Zentrum für ästhetische Medizin“, in dem Ärzte u. a. Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure durchführen, gegen eine Kosmetikerin, die in zwei Kosmetiksalons ebenfalls solche Faltenunterspritzungen angeboten hatte.

    Dies wurde vom OLG untersagt, da hierin eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Heilpraktiker-Gesetzes (HeilprG) zu erkennen sei. Eine solche Erlaubnis konnte die Kosmetikerin indes nicht vorweisen. Eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde sei nach Ansicht der Richter stets dann gegeben, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen könne.


    Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens mit Kanülen bis 10 mm Länge berge nach bei entsprechender Betrachtung eine beträchtliche Gefahr; das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordere neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen.

    Das OLG Karlsruhe schließt sich damit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die Faltenunterspritzung sowohl mit Botox als auch mit Hyaluronsäure unter ärztlichen Vorbehalt stellt (vgl. OVG-NRW, Beschl. v. 28.04.2006, Az. 13 A2495103; BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007, Az. 3 B 82.06).


    Ergänzend ist hier anzumerken, dass die Anwendung von Botox und Hyaluronsäure auch für Heilpraktiker untersagt ist.

    Im Urteil des OLG Karlsruhe wurde nur auf die allgemeine invasive Maßnahme der Injektion eingegangen, ohne weitergehende medizinrechtliche Normen zu prüfen, da die Kosmetikerin bereits keine entsprechende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde i.S.d. HeilprG vorweisen konnte.


    Jedoch hätte ihr auch eine solche Erlaubnis im Ergebnis nicht weitergeholfen, da sowohl Botox als auch Hyaluronsäure nach § 1 Nr. 1 AMVV verschreibungspflichtige Präparate sind und deshalb nur von Ärzten appliziert werden dürfen.

  • Wundwasser nach Blinddarm-Op

    • walter.maar
    • 14. September 2013 um 18:00

    Hallo Barbie,

    es hört sich nicht sonderlich gut an, was Sie schreiben.

    Wir raten Ihnen, mit Ihrem Behandler möglichst schnell Kontakt auf zu nehmen.

    Wir wünschen Ihnen gute Besserung!

  • Beratungen für Plastische Chirurgie kostenpflichtig?

    • walter.maar
    • 27. August 2013 um 10:22

    Hallo Wielsche,

    vielen Dank für Ihren Beitrag.

    Allerdings muss ich etwas ergänzen, zu Ihrem Satz "Sicher, persönliche Beratung ist ergänzend manchmal erforderlich, aber an sich bekommt man doch heutzutage sehr gute Informationen":

    Jeder Facharzt hat eine gesetztlich festgeschriebene Informationspflicht. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Operationsaufklärung vor der Operation erfolgen muss! Zudem sind bei jeder Operation Ihre individuellen Faktoren zu berücksichtigen - und nicht nur manchmal..... Bei jedem Eingriff gibt es unterschiedliche Methoden und Möglichkeiten, die im Einzelfall ausgewählt werden müssen - genauso, wie Sie in der Küche unterschiedliche Gegenstände für unterschiedliche Zwecke haben. Und nur weil ein BIld von einem Gericht im Internet gut aussieht, heisst es noch lange nicht, dass es auch schmeckt.....

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