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BGH bestätigt Verbot von Vorher-Nachher-Werbung für rein kosmetische Unterspritzungen

  • walter.maar
  • 4. Juli 2024 um 12:04
  • 437 Mal gelesen
  • 0 Kommentare

Übersicht Behandlungen / OPs ❘ Fachärzte ❘ Infos ❘ Suche

Vorher-/Nachher-Bild von kosmetischen Unterspritzungen wurden in verschiedenen Unterteilen als unzulässig eingestuft - der BGH bestätigt diese Ansicht.

Vorher-Nachher nicht zulässig

Die Wettbewerbszentrale hat sich bereits seit Jahren mit unlauterer Werbung für Schönheitsoperationen in sozialen Medien und im Internet auseinandergesetzt. Seit 2023 wurde in 36 Fällen gegen diese Art der Werbung erfolgreich vorgegangen, entweder durch direktes Eingreifen oder durch gerichtliche Verbote.

Kürzlich wurde ein Urteil des OLG Köln rechtskräftig, das sich mit Werbung für ästhetische Hautbehandlungen mittels Vorher-Nachher-Fotos befasst. Das LG Köln hatte solche Werbemaßnahmen verboten und die Ärzte scheiterten auch mit ihrer Berufung beim OLG Köln, da dieses keine Revision zuließ. Der BGH wies eine Beschwerde hiergegen in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss ab (BGH, Beschluss vom 29.05.2024, I ZR 159/23; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023, 6 U 77/23).

Rechtlicher Hintergrund: Verbot „visualisierter“ Erfolgszusagen

Laut Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist Werbung für Schönheitsoperationen mittels Vorher-Nachher-Bildern nicht gestattet, um Anreize für derartige Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit zu verhindern. Unklar war allerdings bisher, ob Hautunterspritzungen ebenfalls als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ gelten.

Das OLG Köln hat bestätigt, dass das Verbot nicht nur auf invasive Eingriffe mit dem Skalpell beschränkt ist, sondern laut Schutzzweck des HWG auch Unterspritzungen der Haut umfasst. Entscheidend für die Einordnung als „operativer“ Eingriff seien dem Gesetz nach nicht Eingriffstiefe oder Hauteröffnung, sondern die Risiken, die solche Behandlungen für Verbraucher bergen können – Risiken, die das Gericht ebenfalls bei Hautunterspritzungen als gegeben ansieht.

Entscheidung ist kein Einzelfall

Die jüngste gerichtliche Entscheidung ist kein Einzelfall. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Koblenz in einem von der Wettbewerbszentrale initiierten Verfahren eine vergleichende Darstellung von Lippenunterspritzungen mittels eines Avatars als unlauteren Wettbewerb untersagt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Aktenzeichen 9 U 1097/23, Urteil noch nicht final). Derzeit sind drei weitere Fälle der Wettbewerbszentrale bei unterschiedlichen Gerichten anhängig.

Das Ausmaß der Problematik im Bereich der ästhetischen Medizin spiegelt sich in den Zahlen der Wettbewerbszentrale wider: Seit Jahresbeginn 2024 wurden bereits in 13 Fällen Vorher-Nachher-Bilder bei kosmetischen Behandlungen ohne medizinische Indikation kritisiert. In elf dieser Fälle konnten die Angelegenheiten durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beigelegt werden.

Quelle:

Pressemitteilung des Wettbewerbszentrale vom 13.06.2024
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.

https://www.wettbewerbszentrale.de

Über den Autor

Walter Maar
Geschäftsführer Moderne-Wellness.de

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