- Offizieller Beitrag
Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Arztes zurückgewiesen, der von einem Internetportal verlangt hatte, den Namen eines anonymen Nutzers preiszugeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.07.14 den Auskunftsanspruch eines Arztes gegen ein Internetportal zurückgewiesen (Az. VI ZR 345/13). Ein anonymer Nutzer hatte auf der Webseite eines Bewertungsportales falsche Tatsachenbehauptungen über den Kläger aufgestellt. Dieser verlangte daraufhin die Herausgabe des Namens, weil er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Das warf die Frage auf, ob in solchen Fällen ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft auch ohne Strafanzeige besteht.
Anonymität im Netz geschützt.
Der VI. Zivilsenat des BGH unter Vorsitz von Richter Gregor Galke entschied nun, dass die Anonymität des Nutzers nach den Vorschriften des Telemediengesetzes nur in wenigen Ausnahmefällen aufgehoben werden dürfe. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts falle nicht darunter. Die aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind nach Ansicht des Gerichts unwahr. Der anonyme Poster hatte behauptet, er habe drei Stunden im Wartezimmer gesessen und Patientenakten seien in Wäschekörben aufbewahrt worden.
In den beiden Vorinstanzen hatte der Arzt noch Recht bekommen.
Der BGH folgte nun dem Vortrag der Anwälte des Internetportales. Diese hatten die These vertreten, dass die Ausnahmen im Telemediengesetz so eng gesteckt seien, dass der Auskunftsanspruch des Arztes nicht mehr darunter falle.
Betroffenen kann, so der BGH, ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen. Im Rahmen des Telemediengesetzes kann der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über die Nutzerdaten geben, etwa für Zwecke der Strafverfolgung. Ein Freibrief für anonyme Verleumdungen ist das Urteil also nicht.