Behandlung bei Kosmetikerin / Heilpraktiker

    • Offizieller Beitrag

    Wie bereits im letzten Jahr berichtet, unterliegt die Behandlung mit Hyaluronsäure dem ärztlichen Vorbehalt, mit anderen Worten: Kosmetiker dürfen hier nicht zu Spritze und Kanüle greifen. Vertreten wurde diese Rechtsauffassung von verschiedenen Verwaltungsgerichten; ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt diese Rechtsprechung auch aus zivilgerichtlicher Sicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2012, Az. 4 U 197/11).

    Im vor dem OLG Karlsruhe verhandelten Fall klagte ein „Zentrum für ästhetische Medizin“, in dem Ärzte u. a. Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure durchführen, gegen eine Kosmetikerin, die in zwei Kosmetiksalons ebenfalls solche Faltenunterspritzungen angeboten hatte.

    Dies wurde vom OLG untersagt, da hierin eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Heilpraktiker-Gesetzes (HeilprG) zu erkennen sei. Eine solche Erlaubnis konnte die Kosmetikerin indes nicht vorweisen. Eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde sei nach Ansicht der Richter stets dann gegeben, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen könne.


    Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens mit Kanülen bis 10 mm Länge berge nach bei entsprechender Betrachtung eine beträchtliche Gefahr; das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordere neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen.

    Das OLG Karlsruhe schließt sich damit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die Faltenunterspritzung sowohl mit Botox als auch mit Hyaluronsäure unter ärztlichen Vorbehalt stellt (vgl. OVG-NRW, Beschl. v. 28.04.2006, Az. 13 A2495103; BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007, Az. 3 B 82.06).


    Ergänzend ist hier anzumerken, dass die Anwendung von Botox und Hyaluronsäure auch für Heilpraktiker untersagt ist.

    Im Urteil des OLG Karlsruhe wurde nur auf die allgemeine invasive Maßnahme der Injektion eingegangen, ohne weitergehende medizinrechtliche Normen zu prüfen, da die Kosmetikerin bereits keine entsprechende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde i.S.d. HeilprG vorweisen konnte.


    Jedoch hätte ihr auch eine solche Erlaubnis im Ergebnis nicht weitergeholfen, da sowohl Botox als auch Hyaluronsäure nach § 1 Nr. 1 AMVV verschreibungspflichtige Präparate sind und deshalb nur von Ärzten appliziert werden dürfen.

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