CELLE. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat am 10.07.2017 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse keine Operation zur Bauchdeckenstraffung bezahlen muss, wenn eine bestehende Fettschürze nach massiver Gewichtsreduktion zu psychischen Leiden führt.
CELLE am 10.07.2017
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Breme (LSG) hat die Entscheidung getroffen, dass eine gesetzliche Krankenkasse keine OP zur Bauchdeckenstraffung bezahlen muss, wenn eine bestehende Fettschürze nach massiver Gewichtsreduktion zu psychischen Leiden führt.
Zugrunde lag der Fall eines 53jährigen Klägers, der bei einer Körpergröße von 174 cm ein ursprüngliches Gewicht von 165 kg hatte. Nach einer Schlauchmagenoperation kam es zu einem Gewichtsverlust bis auf 85 kg, welcher zudem einen erheblichen Hautüberschuss im Bereich des Bauches mit sich brachte. Gegenüber seiner Krankenkasse beantragte der Kläger eine Bauchdeckenstraffung, da er unter seinem Aussehen psychisch leide. Nur durch eine Operation sei ein ästhetisches Körperbild wieder herzustellen und die psychische Belastung würde beseitigt werden. Außerdem hänge die Fettschürze so weit herunter, dass es bei nächtlichen Spontanerektionen zu schmerzhaften Penisverklemmungen komme.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Leistungsablehnung der Krankenkasse bestätigt. Psychische Leiden bzw. Belastungen seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig durch Psychiater oder Psychologen zu behandeln und würden keinen operativen Eingriff rechtfertigen. Eine grundsätzlich kosmetische Operation sei nur in wenigen Ausnahmefällen zu übernehmen, die hier nicht vorliegen würden:
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.07.2017 – L 16 KR 13/17; veröffentlicht bei https://www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Lüneburg
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